Eigene Stiftung

Die Errichtung einer eigenen Stiftung ist nicht schwieriger als die Gründung eines Vereines. Die Vorgehensweise ist nahezu bei allen Stiftungsformen gleich.

Das Stiftungsgeschäft …

ist die Grundlage jeder Stiftungserrichtung. Darin verpflichten sich die Stifterinnen und Stifter, ein bestimmtes Vermögen einem bestimmten Zweck dauerhaft in Form einer Stiftung zu widmen. Der Stifterwille wird in der Satzung niedergeschrieben. Ein aktuelles Muster finden Sie hier.

Die Satzung …

ist das Konzept und die Identität der Stiftung. In der Satzung erklären Stifterinnen und Stifter ihren Willen, der oberste Richtschnur für alles Handeln ist. Alles in der Satzung Festgelegte entscheidet über die Ausrichtung und den Erfolg der Stiftung. Daher ist eine sorgfältige und kompetente Beratung zu empfehlen. Die Evangelisch-Lutherische Landeskirchenstelle Ansbach bietet diese Beratung kostenlos. Ein aktuelles Muster mit Erläuterungen finden Sie hier.

Der Name der Stiftung …

kann sich auf die Stifter beziehen oder in Gedenken an geschätzte oder geliebte Menschen gewählt werden; er kann sich aber auch aus dem Zweck, den Motiven oder der Art der Förderung ergeben. Zusätzlich kann der Sitz der Stiftung aufgenommen werden. Wichtig ist, dass Verwechslungen ausgeschlossen werden.

Das Stiftungsvermögen …

einer rechtsfähigen Stiftung muss mindestens 100.000 Euro betragen, für eine nicht rechtsfähige Stiftung werden Beträge ab 10.000 Euro empfohlen. Dieses so genannte Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und darf nicht für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. Lediglich die Erträge des Vermögens dienen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes. Beides soll im angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Stiftungsvermögen kann sein: Bargeld, Wertpapiere, Grundstücke, Gebäude, Sachen, Rechte aller Art, Unternehmensanteile. Bei Immobilien oder Kunstwerken ist es erforderlich, dass auch die Verwaltungs- und Erhaltungskosten aufgebracht werden können.

Organisation

Damit die Stiftung verwaltet wird und nach dem Willen der Stifter arbeitet, werden verschiedene Organe eingesetzt. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er sollte aus mindestens drei Personen bestehen, insgesamt aber mit nicht zu vielen Sitzen ausgestattet werden. Fachliche Kompetenzen im Bereich Finanz- und Sachfragen sind selbstverständlich.
Ein Beirat, ein Stiftungsrat oder ein Kuratorium hat zumeist beratende Funktion. Des Weiteren kann das Gremium mit Aufgaben wie Kontrolle des Vorstandes, Einwerbung von Spenden und Zustiftungen sowie repräsentativen Aufgaben ausgestattet werden. Festzulegen ist auch, aus welchem Kreis die Mitglieder der Organe kommen sollen, wer sie beruft bzw. wählt, ob sie kraft ihres Amtes (z. B. Pfarrer, Dekan, Kirchenvorstand) eine Funktion innehaben, ob und in welchem Umfang sich noch lebende Stifterinnen und Stifter einbringen können. Zusätzlich gilt es die Dauer der Amtszeit festzulegen. Die Arbeit der Gremien erfolgt in der Regel ehrenamtlich, Auslagen werden ersetzt. Die Arbeit beginnt nach der Errichtung, ebenso die Verantwortung.

Gemeinnützigkeit …

bedeutet, der Stiftungszweck muss die steuerbegünstigten Zwecke der §§ 51 ff. Abgabenordnung erfüllen. Mit der Satzung ist bei der Finanzbehörde die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu beantragen. Nach Anerkennung wird die Stiftung regelmäßig durch die Finanzbehörde geprüft. Bei der Stiftung öffentlichen Rechts entfällt diese Prüfung, da diese nicht steuerpflichtig ist.

Steuerliche Behandlung

Um die Steuerbegünstigung zu erhalten, müssen die Erträge und erhaltenen Spenden zeitnah und umfassend für den Stiftungszweck verwendet werden. Ausnahmen regelt die Abgabenordnung im § 58.

Die Anerkennung …

erfolgt bei rechtsfähigen Stiftungen durch das Bayerische Kultusministerium, bei nicht rechtsfähigen Stiftungen (Treuhandstiftungen) durch die Evangelisch-Lutherische Landeskirchenstelle Ansbach als kirchliche Stiftungsaufsicht.