Stiftungsformen

Für die Rechtsform einer Stiftung sind neben dem Stiftungsvermögen eine Reihe weiterer Zusammenhänge maßgebend.

Rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts

  • eigenständige zweckgebundene juristische Person des bürgerlichen Rechts
  • rechtliche Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§ 80 ff.)
  • Zweck ist ausschließlich oder überwiegend kirchlich
  • Förderung gemeinnütziger Zwecke nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO)
  • steuerbegünstigt, dies wird alle drei Jahre durch das Finanzamt überprüft
  • Grundstockvermögen mindestens 100.000 Euro
  • eigene Stiftungsverwaltung
  • Aufsicht durch die Evang.-Luth. Kirche in Bayern
  • gehört zum Ordnungsbereich der Kirchen: eigene gesetzliche Regelungen (Kirchliches Stiftungsgesetz mit Ausführungsverordnung ergänzen staatliches Recht)
  • Anerkennung als kirchliche Stiftung durch das Kultusministerium und durch den Landesbischof mit eigener Urkunde

Rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts

  • eigenständige zweckgebundene juristische Person des öffentlichen Rechts
  • Förderung ausschließlich kirchlicher Zwecke
  • gemeinnützig anerkannt und nicht steuerpflichtig
  • als kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • Grundstockvermögen mindestens 100.000 Euro
  • eigene Stiftungsverwaltung, die mit einer kirchlichen Körperschaft oder Anstalt  des öffentlichen Rechts in organischem Zusammenhang steht
  • Aufsicht durch die Evang.-Luth. Kirche in Bayern
  • gehört zum Ordnungsbereich der Kirchen: eigene gesetzliche Regelungen (Kirchliches Stiftungsgesetz mit Ausführungsverordnung ergänzen staatliches Recht)
  • Anerkennung als kirchliche Stiftung durch das Kultusministerium und durch den Landesbischof mit eigener Urkunde

Nicht rechtsfähige oder unselbständige kirchliche Stiftung

  • treuhänderische Verwaltung durch einen rechtsfähigen kirchlichen Träger
  • Zweck ist ausschließlich oder überwiegend kirchlich
  • Förderung gemeinnütziger Zwecke nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO)
  • steuerbegünstigt, dies wird alle drei Jahre durch das Finanzamt überprüft
  • Grundstockvermögen möglicherweise geringer als 100.000 Euro
  • keine eigene Stiftungsverwaltung
  • Aufsicht durch die Evang.-Luth. Kirche in Bayern
  • gehört zum Ordnungsbereich der Kirchen: eigene gesetzliche Regelungen (Kirchliches Stiftungsgesetz mit Ausführungsverordnung)
  • Anerkennung als kirchliche Stiftung durch den Landesbischof mit eigener Urkunde