Steuerliche Vorteile

Mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ fördert der Gesetzgeber Beiträge von Privatpersonen zur Lösung gesellschaftlicher Probleme.


Stiften bietet steuerliche Vorteile

Mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ fördert der Gesetzgeber Beiträge von Privatpersonen zur Lösung gesellschaftlicher Probleme. Zudem wurde das Spendenrecht vereinfacht.
Höchstgrenze für den Spendenabzug ist nach § 10 b Abs. 1 EStG einheitlich 20 vom Hundert des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum nicht berücksichtigt werden können, sind unbegrenzt vortragsfähig.
Der Höchstbetrag als Sonderausgaben in den Vermögensstock einer Stiftung beträgt 1 Mio. Euro und kann im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen neben den als Sonderausgaben zulässigen Beträgen hinaus abgezogen werden. Nach bisheriger Rechtspraxis kann der Betrag von Eheleuten doppelt geltend gemacht werden.
Natürliche Personen können den Sonderabzug in einem Zeitrahmen von zehn Jahren einmal in Anspruch nehmen.
Auch Zuwendungen in den Vermögensstock einer bestehenden Stiftung sind abziehbar.
Für Zuwendungen wird eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt.

Auch das Erbschaftssteuerrecht begünstigt Stifterinnen und Stifter

Geerbtes Vermögen, das innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall an eine gemeinnützige Stiftung fließt, wird rückwirkend steuerfrei.

Eine Stiftung wird als steuerbegünstigt anerkannt, wenn

der Stiftungszweck darauf gerichtet ist, überwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) zu verfolgen.
das beabsichtigte Handeln der Sitftung selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich ist (§ 55 AO)
durch die Satzung gesichert ist, dass die Stiftung ihre Zwecke
ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) erfüllt.

Hinweis: Steuerrechtlich werden selbstständige und unselbstständige Stiftungen gleich behandelt.