Stiftungsformen
Für die Rechtsform einer Stiftung sind neben dem Stiftungsvermögen eine Reihe weiterer Zusammenhänge maßgebend.
Rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts
- eigenständige zweckgebundene juristische Person des bürgerlichen Rechts
- rechtliche Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§ 80 ff.)
- Zweck ist ausschließlich oder überwiegend kirchlich
- Förderung gemeinnütziger Zwecke nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO)
- steuerbegünstigt, dies wird alle drei Jahre durch das Finanzamt überprüft
- Grundstockvermögen mindestens 100.000 Euro
- eigene Stiftungsverwaltung
- Aufsicht durch die Evang.-Luth. Kirche in Bayern
- gehört zum Ordnungsbereich der Kirchen: eigene gesetzliche Regelungen (Kirchliches Stiftungsgesetz mit Ausführungsverordnung ergänzen staatliches Recht)
- Anerkennung als kirchliche Stiftung durch das Kultusministerium und durch den Landesbischof mit eigener Urkunde
Rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts
- eigenständige zweckgebundene juristische Person des öffentlichen Rechts
- Förderung ausschließlich kirchlicher Zwecke
- gemeinnützig anerkannt und nicht steuerpflichtig
- als kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Grundstockvermögen mindestens 100.000 Euro
- eigene Stiftungsverwaltung, die mit einer kirchlichen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in organischem Zusammenhang steht
- Aufsicht durch die Evang.-Luth. Kirche in Bayern
- gehört zum Ordnungsbereich der Kirchen: eigene gesetzliche Regelungen (Kirchliches Stiftungsgesetz mit Ausführungsverordnung ergänzen staatliches Recht)
- Anerkennung als kirchliche Stiftung durch das Kultusministerium und durch den Landesbischof mit eigener Urkunde
Nicht rechtsfähige oder unselbständige kirchliche Stiftung
- treuhänderische Verwaltung durch einen rechtsfähigen kirchlichen Träger
- Zweck ist ausschließlich oder überwiegend kirchlich
- Förderung gemeinnütziger Zwecke nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO)
- steuerbegünstigt, dies wird alle drei Jahre durch das Finanzamt überprüft
- Grundstockvermögen möglicherweise geringer als 100.000 Euro
- keine eigene Stiftungsverwaltung
- Aufsicht durch die Evang.-Luth. Kirche in Bayern
- gehört zum Ordnungsbereich der Kirchen: eigene gesetzliche Regelungen (Kirchliches Stiftungsgesetz mit Ausführungsverordnung)
- Anerkennung als kirchliche Stiftung durch den Landesbischof mit eigener Urkunde